{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2005-2-_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/1426a0f1-0d32-4bae-9741-f27b3e88be78", "Checksum": "49d4ae08e00242e511b036b7fb5ec283"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2005/2°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 40/2005/2°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 40/2005/2°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 40/2005/2°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 und Art. 5 BGBM; Art. 2 und Art. 3Art. 127 Abs. 1 ZPO. | Unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der Ehescheidung auf gemeinsames Begehren; Prozessaussichten; Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:30", "Checksum": "4478e597c544b2f7df236e2498b2dde9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 40/2005/2°\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 und Art. 5 BGBM; Art. 2 und Art. 3Art. 127 Abs. 1 ZPO. | Unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der Ehescheidung auf gemeinsames Begehren; Prozessaussichten; Beschwerde\n\n 2.– Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Vertretung ist\nneben der Bedürftigkeit des Ansprechers, dass das Verfahren nicht zum vornherein als mutwillig oder aussichtslos erscheint (Art. 127 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO,\nSHR 273.100]). Zudem muss sich die Vertretung als notwendig erweisen.\na) Als aussichtslos sind Rechtsbegehren zu betrachten, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und erstere\ndaher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgegend ist, ob eine\nPerson, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung\nzu einem Prozess entscheiden oder davon absehen würde. Für die Beurteilung\nder Prozessaussichten sind die Akten und die Standpunkte der Parteien lediglich summarisch zu prüfen, ohne dass dadurch der Entscheid in der Sache\nselbst präjudiziert würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch gestellt wird (BGE 129 I 136 E. 2.3.1, 128 I 236 E. 2.5.3).\nAm 23. August 2004 reichten die Rekurrentin und ihr Ehemann das gemeinsame Begehren auf Ehescheidung ein. Mit Schreiben vom 7. September\n2004 forderte das Kantonsgericht die beiden auf, bis 4. Oktober 2004 eine\nVereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung oder Anträge zu den Folgen der Ehescheidung einzureichen. Die Rekurrentin beauftragte in der Folge\neinen Rechtsanwalt. Dieser beantragte am 23. September 2004 die Erstreckung der am 4. Oktober 2004 ablaufenden Frist um 20 Tage. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In diesem Zeitpunkt waren die Erfolgsaussichten des gemeinsamen Begehrens auf Ehescheidung aber durchaus intakt und es bestanden auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Ehemann der Rekurrentin nicht vernehmen lassen würde. Zur Zeit der Gesuchseinreichung erschien somit das Verfahren nicht zum\nvornherein als aussichtslos. Daran ändert nichts, dass in der Folge mangels\nAnträgen des Ehemanns der Rekurrentin auf das gemeinsame Begehren auf\nEhescheidung nicht eingetreten werden konnte. Anders entscheiden hiesse,\ndass der Rekurrentin die unentgeltliche Vertretung nach erkennbar gewordenem Verlust der Erfolgsaussichten unzulässigerweise rückwirkend entzogen\nwürde (vgl. BGE 122 I 7 E. 4a, 101 Ia 37 E. 2).\nb) Gemäss dem im Recht liegenden Bedürftigkeitszeugnis ... ist die Rekurrentin offensichtlich bedürftig. Zudem erwies sich die rechtskundige Vertretung als notwendig.\nUnter den gegebenen Umständen erscheint es gerechtfertigt, der Rekurrentin für das kantonsgerichtliche Verfahren betreffend Ehescheidung auf\ngemeinsames Begehren die unentgeltliche Vertretung zu gewähren. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als begründet, er ist insoweit gutzuheissen.\n\n3\n"}