{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2005-2-_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/1426a0f1-0d32-4bae-9741-f27b3e88be78", "Checksum": "49d4ae08e00242e511b036b7fb5ec283"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2005/2°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 40/2005/2°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 40/2005/2°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 40/2005/2°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 und Art. 5 BGBM; Art. 2 und Art. 3Art. 127 Abs. 1 ZPO. | Unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der Ehescheidung auf gemeinsames Begehren; Prozessaussichten; Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:30", "Checksum": "4478e597c544b2f7df236e2498b2dde9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 40/2005/2°\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 und Art. 5 BGBM; Art. 2 und Art. 3Art. 127 Abs. 1 ZPO. | Unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der Ehescheidung auf gemeinsames Begehren; Prozessaussichten; Beschwerde\n\n 2005\n\nArt. 127 Abs. 1 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der Ehescheidung auf gemeinsames Begehren; Prozessaussichten; Beschwer (O-\nGE 40/2005/2 vom 18. März 2005)\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht.\n\nWird einer Partei eine Prozessentschädigung zugesprochen, ihr Gesuch\num unentgeltliche Vertretung aber abgewiesen, so ist sie beschwert; die Beschwer hängt nicht davon ab, dass die entschädigungspflichtige Partei bereits\nerfolglos betrieben worden ist (E. 1c).\nDie Prozessaussichten beurteilen sich nach den Verhältnissen zur Zeit\nder Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Dies auch dann,\nwenn auf ein gemeinsames Begehren auf Ehescheidung mangels Vereinbarung über die Scheidungsfolgen oder mangels Anträgen zu den Scheidungsfolgen letztlich nicht eingetreten wird (E. 2a).\n\nDie Eheleute H. reichten beim Kantonsgericht das gemeinsame Begehren\nauf Ehescheidung ein. Das Gericht setzte ihnen hierauf Frist, um eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung oder Anträge zu den Scheidungsfolgen einzureichen, mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht eingetreten würde. Die Ehefrau reichte in der\nFolge Anträge ein; sie ersuchte sodann um Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege. Der Ehemann liess sich dagegen nicht vernehmen. Das Kantonsgericht trat daher auf das gemeinsame Begehren auf Ehescheidung nicht\nein; das Begehren der Ehefrau um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es ab. Die Ehefrau rekurrierte ans Obergericht und beantragte, ihr\ndie unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Obergericht hiess den Rekurs gut, soweit darauf einzutreten war.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1.– ...\nDie Rekurrentin beantragte vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege. In der angefochtenen Verfügung wies das Kantonsgericht dieses Begehren ab. Gleichzeitig auferlegte es H. die Verfahrenskosten und verpflichtete diesen, die Rekurrentin prozessual zu entschädigen. In dieser Situation ist\n\n1\n2005\n\nzunächst zu prüfen, ob auf den Rekurs, mit dem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt wird, eingetreten werden kann.\na) Anfechtbar ist das Dispositiv des angefochtenen Entscheids, das\nheisst der Entscheid in der Hauptsache und ein damit verbundenes Kostendispositiv. Die Anfechtbarkeit setzt unter anderem voraus, dass der Rechtsmittelkläger geltend macht, die angefochtene Entscheidung sei fehlerhaft und\ner sei deshalb beschwert. Beschwert ist eine Partei, die durch das Dispositiv\ndes angefochtenen Entscheids nicht oder nur teilweise zugesprochen erhält,\nwas sie vor der Erstinstanz erkennbar hatte erreichen wollen (sogenannte\nformelle Beschwer). Grundsätzlich stellt das Bundesgericht auf die formelle\nBeschwer ab. Aber daneben fordert es auch eine materielle Beschwer, das\nheisst, nach einem allgemeinen Grundsatz kann ein Rechtsmittel nur einlegen,\nwer durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten betroffen wird.\nWenn eine Entscheidung eigene Rechte oder Interessen des Rechtsmittelklägers nicht beeinträchtigt, liegt im allgemeinen keine die Inanspruchnahme\nder Rechtsmittelinstanz rechtfertigende Beschwer vor. So beschweren Dispositive nicht, soweit sie eine Entscheidung des Richters, die sich zum Nachteil\ndes Anfechtenden auswirken könnte, nicht enthalten (Ernst Hägi, Die Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung im schweizerischen und im deutschen\nZivilprozessrecht, Diss. Zürich 1975, S. 124).\nb) ...\nc) In Bezug auf die Prozessentschädigung ist ... davon auszugehen, dass\ndie Rekurrentin beschwert ist: Der unentgeltliche Vertreter wird für seinen\nberechtigten Aufwand aus der Staatskasse mit Fr. 160.– pro Stunde zuzüglich\nnotwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer entschädigt. Die entschädigungspflichtige Gegenpartei hat diesfalls die Entschädigung an die Staatskasse zu bezahlen (§ 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung des Obergerichts über\ndie Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom\n16. August 2002 [HV, SHR 173.811]). Das Risiko der Unerhältlichkeit der\nzugesprochenen Prozessentschädigung trägt mithin nicht die obsiegende Partei, sondern der Staat. Vorliegend trägt die Rekurrentin jedoch dieses Risiko.\nSollte die zugesprochene Prozessentschädigung von H. nicht erhältlich sein,\nhätte die Rekurrentin letztlich die Kosten ihres Vertreters zu tragen. In diesem\nSinn könnte sich die angefochtene Verfügung durchaus zum Nachteil der Rekurrentin auswirken, weshalb deren Dispositiv sie beschwert. Insbesondere\nkann – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – die Bejahung der Beschwer\nnicht davon abhängen, dass bereits eine erfolglose Betreibung durchgeführt\nwurde. Wenn dem so wäre, würde die Rechtsmittelfrist regelmässig verpasst.\nDemnach ist auf den Rekurs einzutreten, soweit er die Prozessentschädigung bzw. die unentgeltliche Vertretung betrifft.\n\n2\n2005\n\n"}