ZR 1989 Nr. 37). Damit bleibt grundsätzlich kein Raum, die entsprechenden Nachforschungen dem Anerkennungsrichter aufzuerlegen oder dem Gesuchsteller – zumal erst im Rekursverfahren – noch eine zusätzliche Frist zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen einzuräumen. Den diesbezüglichen Verfahrensanträgen des Rekurrenten kann somit nicht entsprochen werden. Es bleibt somit festzuhalten, dass der Rekurrent – auch ungeachtet der weiteren Mängel (vgl. oben, E. 3 und E. 4) – die für die Anerkennung erforderlichen Beweismittel nicht beigebracht hat. 6 2004