Die Frage, ob die Rechtskraft bzw. die Endgültigkeit des fraglichen Entscheids hinreichend dargetan sei, hat der Anerkennungsrichter von Amts wegen selber zu prüfen; insoweit gilt nicht der Verhandlungsgrundsatz in dem Sinn, dass nicht bestrittene Behauptungen als anerkannt zu gelten hätten (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 1997, E. III 2c bb und cc, ZR 1998 Nr. 6, S. 19 f.). Auch obliegt die Beweislast von Gesetzes wegen der gesuchstellenden Partei, welche vorbehaltlos verpflichtet wird, für die entsprechende Bescheinigung zu sorgen; dies gälte im übrigen auch aufgrund der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB.