, S. 362 f.). Der Rekurrent macht zwar geltend, eine formelle Rechtskraftbescheinigung sei vorliegend gar nicht erhältlich. Auch wenn dem so wäre, vermöchte dies an der entsprechenden gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzung jedoch nichts zu ändern. Im übrigen sind die erforderlichen Bestätigungen bei den Gerichtskanzleien grundsätzlich auch in Staaten erhältlich, die eine formelle Bescheinigung der Rechtskraft an sich nicht kennen (Volken, Art. 29 N. 56, S. 422). Die Frage, ob die Rechtskraft bzw. die Endgültigkeit des fraglichen Entscheids hinreichend dargetan sei, hat der Anerkennungsrichter von Amts wegen selber zu prüfen;