29 N. 17, S. 250) – an der erforderlichen beglaubigten Ausfertigung. ... Die Einzelrichterin hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Rechtskraftbescheinigung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG fehle. Zwar muss der entsprechende Nachweis nicht zwingend mit einer formellen behördlichen Bestätigung des Urteilsstaats geleistet werden; es kann im Einzelfall genügen, wenn sich aufgrund der Akten ergibt, dass die Entscheidung rechtskräftig geworden ist (Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3. A., Bern/Stuttgart/Wien 2002, S. 389, Fn. 96, mit Hinweisen). 5 2004