Dem Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung sind insbesondere beizulegen: eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung sowie eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a und lit. b IPRG). Der Rekurrent hat lediglich Photokopien der fraglichen Entscheide eingereicht. Damit fehlt es – ungeachtet dessen, ob allenfalls eine begründete Ausfertigung vorauszusetzen wäre (vgl. Volken, Art. 29 N. 51–53, S. 421; Berti/Schnyder, Art. 29 N. 17, S. 250) – an der erforderlichen beglaubigten Ausfertigung.