Sinn von Art. 134 ZGB gleichzusetzen wäre. 5.– Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt, wenn unter anderem dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist (Art. 25 lit. b IPRG). Eine nach den Art. 25–27 IPRG anerkannte Entscheidung wird auf Begehren der interessierten Partei für vollstreckbar erklärt (Art. 28 IPRG). Dem Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung sind insbesondere beizulegen: eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung sowie eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist (Art.