treffend die Betreuung der Kinder vonnöten gewesen sei; das Gericht sei bei seinem Entscheid davon ausgegangen, dass in Zukunft der Rekurrent die elterliche Sorge über die beiden Kinder innehaben sollte, "und zwar im Sinne eines materiellen Urteils nach schweizerischem Recht". Dabei handelt es sich zum einen um eine blosse Würdigung aus Sicht des Rekurrenten, die als solche allein aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann. Zum andern datiert der speziell erwähnte psychologische (nicht psychiatrische) Abklärungsbericht von J.W., Ph.D., vom 31. Juli 2003;