Die Einzelrichterin ist zum Schluss gelangt, es sei letztlich unklar, worum genau es sich beim Erkenntnis aus Florida vom 20. Juni bzw. 1. Juli 2003 handle. Es sei nicht davon auszugehen, dass damit autoritativ und endgültig eine Rechtslage habe geklärt werden sollen bzw. dass die elterliche Sorge über die Kinder im Sinn einer definitiven Regelung neu dem Rekurrenten habe anvertraut werden sollen. Durch die Anerkennung einer im Ausland ergangenen Entscheidung werden die Rechtswirkungen, welche dieser nach dem Recht des Urteilsstaats zukommen, auf das Inland erstreckt (Volken, N. 13, 45 und 47 vor Art. 25–32, S. 342, 346, Art. 25 N. 21, 34, S. 356, 359;