Doch ist jedenfalls dann, wenn sie – wie nach Auffassung des Rekurrenten auch hier – als dauerhafte, über eine letztlich provisorische Kindesschutzmassnahme im engern Sinn hinausgehende Massnahme die frühere Schutzmassnahme eines andern Staats auch für diesen verbindlich aufheben und ersetzen soll, zumindest die Verständigung gemäss Art. 5 Abs. 2 MSA unabdingbar. Diese ist daher als besondere Anerkennungsvoraussetzung zu betrachten (Siehr, Art. 85 N. 102, S. 926, mit Hinweis; vgl. auch N. 83, S. 919). 3 2004