3.– Gemäss Art. 5 MSA bleiben bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Minderjährigen aus einem Vertragsstaat in einen anderen die von den Behörden des Staates des früheren Aufenthalts getroffenen Massnahmen so lange in Kraft, bis die Behörden des neuen gewöhnlichen Aufenthalts sie aufheben oder ersetzen (Abs. 1). Die von den Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts getroffenen Massnahmen dürfen erst nach vorheriger Verständigung dieser Behörden aufgehoben oder ersetzt werden (Abs. 2). Die Einzelrichterin hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, das Erkenntnis aus Florida nehme nicht auf das schweizerische Urteil Bezug;