Erfordern diese Massnahmen jedoch Vollstreckungshandlungen in einem andern Staat als im Staat, in dem sie getroffen worden sind, so bestimmen sich ihre Anerkennung und Vollstreckung entweder nach dem innerstaatlichen Recht des Staats, in dem die Vollstreckung beantragt wird, oder nach internationalen Übereinkünften. Bei der Anerkennung ausländischer Massnahmen bzw. Entscheide ist demnach die Einhaltung der spezifischen Zuständigkeitsvorschriften des MSA zu prüfen. Als gemeinsame bzw. generelle Anerkennungs- bzw. Vollstreckbarkeitsbedingungen gelten zudem auch insoweit die Art. 25 ff. IPRG (Volken, N. 38 vor Art. 25–32, S. 345). 3.– Gemäss Art.