2.– Zwischen der Schweiz und den USA besteht kein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen dieser Staaten. Daher ist hiefür grundsätzlich das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) massgeblich (Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 IPRG). Immerhin gilt gemäss Art. 85 Abs. 1 IPRG für die Anerkennung – nicht jedoch für die Vollstreckung – ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen zum Schutz von Minderjährigen das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA, SR 0.211.231.01).