Die Rechtskraft des ausländischen Entscheids muss nicht zwingend mit einer formellen behördlichen Bestätigung des Urteilsstaats nachgewiesen werden; es kann genügen, wenn sie sich aufgrund der Akten ergibt. Der Nachweis ist aber jedenfalls bereits mit den Gesuchsbeilagen zu leisten (E. 5). Der Anerkennungsrichter hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtskraft bzw. die Endgültigkeit des fraglichen Entscheids hinreichend dargetan sei, auch wenn dies von der Gegenpartei nicht bestritten wird (E. 5).