Soll ein ausländischer Entscheid als dauerhafte Massnahme eine frühere schweizerische Massnahme aufheben und ersetzen, so setzt seine Anerkennung voraus, dass die hiesigen Behörden hierüber verständigt worden sind (E. 3). Ein ausländischer Entscheid kann in der Schweiz nur anerkannt werden, wenn sein Inhalt und seine Bedeutung aufgrund der vorhandenen Unterlagen zweifelsfrei feststehen (E. 4). Für die Anerkennung ist eine beglaubigte Ausfertigung des ausländischen Entscheids einzureichen; eine Photokopie genügt nicht (E. 5). Die Rechtskraft des ausländischen Entscheids muss nicht zwingend mit einer formellen behördlichen Bestätigung des Urteilsstaats nachgewiesen werden;