Für die Anerkennung ausländischer Entscheide oder Massnahmen zum Schutz von Minderjährigen gilt das Haager Minderjährigenschutzabkommen, auch wenn der ausländische Staat diesem nicht beigetreten ist. Dies bezieht sich nach vertragsautonomer Auslegung nicht nur auf Kindesschutzmassnahmen im engern Sinn nach schweizerischem Recht, sondern insbesondere auch auf jede Regelung der elterlichen Sorge bei und nach der Scheidung (E. 2). Soll ein ausländischer Entscheid als dauerhafte Massnahme eine frühere schweizerische Massnahme aufheben und ersetzen, so setzt seine Anerkennung voraus, dass die hiesigen Behörden hierüber verständigt worden sind (E. 3).