{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-17", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2004-22_2021-02-17.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/bdf43f11-fda2-42ec-9d90-19d63d79c9a1", "Checksum": "e17269dcbcbd9242d5718d3cca66257f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2004/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 17.02.2021 (publiziert) 40/2004/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 17.02.2021 (publié) 40/2004/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 17.02.2021 (pubblicato) 40/2004/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25 lit. b, Art. 29 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 MSA. | Anerkennung eines ausl&auml;ndischen Entscheids betreffend Kinderzuteilung; Voraussetzungen"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:47", "Checksum": "1bb7f6a3c9fe29397f05fb2a74b01665", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 17.02.2021 (publiziert) 40/2004/22\nRegeste:\nArt. 25 lit. b, Art. 29 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 MSA. | Anerkennung eines ausl&auml;ndischen Entscheids betreffend Kinderzuteilung; Voraussetzungen\n\ntreffend die Betreuung der Kinder vonnöten gewesen sei; das Gericht sei bei\nseinem Entscheid davon ausgegangen, dass in Zukunft der Rekurrent die\nelterliche Sorge über die beiden Kinder innehaben sollte, \"und zwar im Sinne\neines materiellen Urteils nach schweizerischem Recht\". Dabei handelt es sich\nzum einen um eine blosse Würdigung aus Sicht des Rekurrenten, die als solche allein aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann. Zum andern datiert der speziell erwähnte psychologische (nicht psychiatrische) Abklärungsbericht von J.W., Ph.D., vom 31. Juli\n2003; er wurde somit – wenn auch gestützt auf eine Untersuchung vom 7. Juni 2003 – erst nach Erlass der fraglichen Entscheidungen erstellt. Wurden\naber diese Entscheidungen noch vor Abschluss der veranlassten Abklärungen\ngetroffen, so deutet auch dies eher auf einen bloss vorläufigen Charakter hin.\nIn dieser Situation ist der Vorinstanz beizupflichten, dass jedenfalls nicht\nmit hinreichender Klarheit angenommen werden kann, mit den floridanischen\nEntscheidungen vom 20. Juni bzw. 7. Juli 2003 sei eine definitive, dauerhafte\nSorgerechtsregelung getroffen worden, die in ihrem materiellen Gehalt und\nbezüglich ihrer Rechtswirkungen der Änderung eines Scheidungsurteils im\nSinn von Art. 134 ZGB gleichzusetzen wäre.\n5.– Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt,\nwenn unter anderem dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend\ngemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist (Art. 25 lit. b IPRG). Eine\nnach den Art. 25–27 IPRG anerkannte Entscheidung wird auf Begehren der\ninteressierten Partei für vollstreckbar erklärt (Art. 28 IPRG). Dem Begehren\nauf Anerkennung oder Vollstreckung sind insbesondere beizulegen: eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung sowie eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a\nund lit. b IPRG).\nDer Rekurrent hat lediglich Photokopien der fraglichen Entscheide eingereicht. Damit fehlt es – ungeachtet dessen, ob allenfalls eine begründete\nAusfertigung vorauszusetzen wäre (vgl. Volken, Art. 29 N. 51–53, S. 421;\nBerti/Schnyder, Art. 29 N. 17, S. 250) – an der erforderlichen beglaubigten\nAusfertigung. ...\nDie Einzelrichterin hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass eine\nRechtskraftbescheinigung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG fehle. Zwar\nmuss der entsprechende Nachweis nicht zwingend mit einer formellen behördlichen Bestätigung des Urteilsstaats geleistet werden; es kann im Einzelfall genügen, wenn sich aufgrund der Akten ergibt, dass die Entscheidung\nrechtskräftig geworden ist (Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht\nder Schweiz, 3. A., Bern/Stuttgart/Wien 2002, S. 389, Fn. 96, mit Hinweisen).\n\n5\n2004\n\nZumindest in diesem Sinn ist aber eine Bescheinigung unabdingbar. Im vorliegenden Fall kann sie aufgrund der wenigen vorhandenen Akten jedoch\nnicht als geleistet gelten. Es ist weder ersichtlich, welches Rechtsmittel innert\nwelcher Frist hätte ergriffen werden können und dass dies hier nicht geschehen und auch nicht mehr möglich sei, noch, ob die fraglichen Entscheide in\ndem Sinn endgültig seien, dass es sich um eine verfahrensabschliessende, definitive und dauerhafte Entscheidung handle (vgl. oben, E. 4; zum Begriff der\nEndgültigkeit Berti/Schnyder, Art. 25 N. 38, S. 223 f.; Volken, Art. 25 N. 60\nff., S. 362 f.).\nDer Rekurrent macht zwar geltend, eine formelle Rechtskraftbescheinigung sei vorliegend gar nicht erhältlich. Auch wenn dem so wäre, vermöchte\ndies an der entsprechenden gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzung jedoch\nnichts zu ändern. Im übrigen sind die erforderlichen Bestätigungen bei den\nGerichtskanzleien grundsätzlich auch in Staaten erhältlich, die eine formelle\nBescheinigung der Rechtskraft an sich nicht kennen (Volken, Art. 29 N. 56,\nS. 422).\nDie Frage, ob die Rechtskraft bzw. die Endgültigkeit des fraglichen Entscheids hinreichend dargetan sei, hat der Anerkennungsrichter von Amts wegen selber zu prüfen; insoweit gilt nicht der Verhandlungsgrundsatz in dem\nSinn, dass nicht bestrittene Behauptungen als anerkannt zu gelten hätten (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 1997,\nE. III 2c bb und cc, ZR 1998 Nr. 6, S. 19 f.). Auch obliegt die Beweislast von\nGesetzes wegen der gesuchstellenden Partei, welche vorbehaltlos verpflichtet\nwird, für die entsprechende Bescheinigung zu sorgen; dies gälte im übrigen\nauch aufgrund der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB. Es liegt im vorliegenden Fall somit nicht etwa an der Rekursgegnerin, den negativen Beweis\ndes Gegenteils zu leisten.\nDer erforderliche Nachweis ist sodann bereits mit den Gesuchsbeilagen\nzu erbringen (vgl. Art. 29 Abs. 1 Satz 2 IPRG). Wird er mit dem Gesuch nicht\nerbracht, muss die Anerkennung verweigert werden (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 1989,\nZR 1989 Nr. 37). Damit bleibt grundsätzlich kein Raum, die entsprechenden\nNachforschungen dem Anerkennungsrichter aufzuerlegen oder dem Gesuchsteller – zumal erst im Rekursverfahren – noch eine zusätzliche Frist zur\nBeibringung der erforderlichen Unterlagen einzuräumen. Den diesbezüglichen Verfahrensanträgen des Rekurrenten kann somit nicht entsprochen\nwerden.\nEs bleibt somit festzuhalten, dass der Rekurrent – auch ungeachtet der\nweiteren Mängel (vgl. oben, E. 3 und E. 4) – die für die Anerkennung erforderlichen Beweismittel nicht beigebracht hat.\n\n"}