{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-17", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2004-22_2021-02-17.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/bdf43f11-fda2-42ec-9d90-19d63d79c9a1", "Checksum": "e17269dcbcbd9242d5718d3cca66257f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2004/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 17.02.2021 (publiziert) 40/2004/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 17.02.2021 (publié) 40/2004/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 17.02.2021 (pubblicato) 40/2004/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25 lit. b, Art. 29 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 MSA. | Anerkennung eines ausl&auml;ndischen Entscheids betreffend Kinderzuteilung; Voraussetzungen"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:47", "Checksum": "1bb7f6a3c9fe29397f05fb2a74b01665", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 17.02.2021 (publiziert) 40/2004/22\nRegeste:\nArt. 25 lit. b, Art. 29 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 MSA. | Anerkennung eines ausl&auml;ndischen Entscheids betreffend Kinderzuteilung; Voraussetzungen\n\nwenigstens vorfrageweise auch um die Anerkennung, so ist jedenfalls diesbezüglich das MSA anwendbar.\nGemäss Art. 7 MSA werden die Massnahmen, welche die nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Übereinkommens zuständigen Behörden getroffen haben, in allen Vertragsstaaten anerkannt. Erfordern diese Massnahmen jedoch Vollstreckungshandlungen in einem andern Staat als im Staat,\nin dem sie getroffen worden sind, so bestimmen sich ihre Anerkennung und\nVollstreckung entweder nach dem innerstaatlichen Recht des Staats, in dem\ndie Vollstreckung beantragt wird, oder nach internationalen Übereinkünften.\nBei der Anerkennung ausländischer Massnahmen bzw. Entscheide ist demnach die Einhaltung der spezifischen Zuständigkeitsvorschriften des MSA zu\nprüfen. Als gemeinsame bzw. generelle Anerkennungs- bzw. Vollstreckbarkeitsbedingungen gelten zudem auch insoweit die Art. 25 ff. IPRG (Volken,\nN. 38 vor Art. 25–32, S. 345).\n3.– Gemäss Art. 5 MSA bleiben bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Minderjährigen aus einem Vertragsstaat in einen anderen die\nvon den Behörden des Staates des früheren Aufenthalts getroffenen Massnahmen so lange in Kraft, bis die Behörden des neuen gewöhnlichen Aufenthalts sie aufheben oder ersetzen (Abs. 1). Die von den Behörden des Staates\ndes früheren gewöhnlichen Aufenthalts getroffenen Massnahmen dürfen erst\nnach vorheriger Verständigung dieser Behörden aufgehoben oder ersetzt werden (Abs. 2).\nDie Einzelrichterin hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, das Erkenntnis aus Florida nehme nicht auf das schweizerische Urteil Bezug; es\nkönne sich somit nicht um ein Abänderungsurteil handeln.\nMit der Anerkennung einer ausländischen Schutzmassnahme werden alle\nfrüheren Schutzmassnahmen, die mit der späteren unvereinbar sind, aufgehoben und durch die spätere ersetzt (Siehr, Art. 85 N. 105, S. 927). Von daher\ngesehen setzt eine neue, aufgrund der aktuellen Verhältnisse angeordnete\nSchutzmassnahme im Einzelfall wohl nicht zwingend voraus, dass sie formell\nauf eine frühere, aufgrund der damals massgeblichen Umstände angeordnete\nSchutzmassnahme Bezug nehme. Doch ist jedenfalls dann, wenn sie – wie\nnach Auffassung des Rekurrenten auch hier – als dauerhafte, über eine letztlich provisorische Kindesschutzmassnahme im engern Sinn hinausgehende\nMassnahme die frühere Schutzmassnahme eines andern Staats auch für diesen\nverbindlich aufheben und ersetzen soll, zumindest die Verständigung gemäss\nArt. 5 Abs. 2 MSA unabdingbar. Diese ist daher als besondere Anerkennungsvoraussetzung zu betrachten (Siehr, Art. 85 N. 102, S. 926, mit Hinweis; vgl. auch N. 83, S. 919).\n\n3\n2004\n\nDer Rekurrent hat zwar geltend gemacht, dem Gericht in Florida sei bekannt gewesen, dass ein schweizerisches Urteil existiere, welches unter anderem die Zuteilung der elterlichen Sorge über die beiden Kinder an die Rekursgegnerin geregelt habe. Ob das zutreffe, ergibt sich aus den eingereichten\nUnterlagen – insbesondere aus dem angegebenen Zitat aus dem psychologischen Abklärungsbericht vom 31. Juli 2003 (wo nur die Scheidung als solche\nerwähnt wird) – jedoch nicht; es kann im übrigen offenbleiben. Der Rekurrent\nbehauptet jedenfalls nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, dass das floridanische Gericht die schweizerischen Behörden über eine beabsichtigte Änderung\nder schweizerischen Sorgerechtsregelung verständigt hätte.\nDamit fehlt es aber bereits an dieser spezifischen Voraussetzung zur Anerkennung des fraglichen Entscheids als Entscheidung zur Änderung des\nScheidungsurteils ...\n4.– Die Einzelrichterin ist zum Schluss gelangt, es sei letztlich unklar,\nworum genau es sich beim Erkenntnis aus Florida vom 20. Juni bzw. 1. Juli\n2003 handle. Es sei nicht davon auszugehen, dass damit autoritativ und endgültig eine Rechtslage habe geklärt werden sollen bzw. dass die elterliche\nSorge über die Kinder im Sinn einer definitiven Regelung neu dem Rekurrenten habe anvertraut werden sollen.\nDurch die Anerkennung einer im Ausland ergangenen Entscheidung\nwerden die Rechtswirkungen, welche dieser nach dem Recht des Urteilsstaats\nzukommen, auf das Inland erstreckt (Volken, N. 13, 45 und 47 vor Art. 25–32,\nS. 342, 346, Art. 25 N. 21, 34, S. 356, 359; Berti/Schnyder im Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, Basel und Frankfurt am Main 1996,\nArt. 25 IPRG N. 40 f., S. 224). Daher muss aufgrund der vorhandenen Unterlagen klar sein, welches diese Wirkungen seien. Inhalt und Bedeutung der\nEntscheidung müssen insoweit zweifelsfrei feststehen.\nEine Unklarheit besteht bereits darin, dass der Rekurrent zwei verschiedene Entscheidungen anspricht, wenn er verlangt, das Urteil des Circuit Court\n... vom 20. Juni 2003 bzw. dessen \"Schlussverfügung\" vom 1. Juli 2003 als\nvollstreckbar zu erklären. Insbesondere ist die Bedeutung des Formulars vom\n20. Juni 2003 unklar. ...\n...\nDer Rekurrent macht sodann zur Untermauerung der behaupteten Endgültigkeit der Massnahme geltend, dem Urteil seien zahlreiche und fundierte\nAbklärungen vorausgegangen, die zum Schluss gekommen seien, dass eine\nBetreuung der Kinder durch die Rekursgegnerin nicht mehr möglich gewesen\nsei; das Gericht sei sich daher – \"nicht zuletzt auf Grund des psychiatrischen\nGutachtens von J.W.\" – bewusst gewesen, dass eine dauerhafte Änderung be-\n\n4\n2004\n\n"}