{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-17", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2004-22_2021-02-17.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/bdf43f11-fda2-42ec-9d90-19d63d79c9a1", "Checksum": "e17269dcbcbd9242d5718d3cca66257f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2004/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 17.02.2021 (publiziert) 40/2004/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 17.02.2021 (publié) 40/2004/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 17.02.2021 (pubblicato) 40/2004/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25 lit. b, Art. 29 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 MSA. | Anerkennung eines ausl&auml;ndischen Entscheids betreffend Kinderzuteilung; Voraussetzungen"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:47", "Checksum": "1bb7f6a3c9fe29397f05fb2a74b01665", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 17.02.2021 (publiziert) 40/2004/22\nRegeste:\nArt. 25 lit. b, Art. 29 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 MSA. | Anerkennung eines ausl&auml;ndischen Entscheids betreffend Kinderzuteilung; Voraussetzungen\n\n 2004\n\nArt. 25 lit. b, Art. 29 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Art. 85 Abs. 1 IPRG;\nArt. 5 Abs. 2 und Art. 7 MSA. Anerkennung eines ausländischen Entscheids betreffend Kinderzuteilung; Voraussetzungen (Entscheid des O-\nbergerichts Nr. 40/2004/22 vom 12. November 2004 i.S. R.)\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht vorgesehen.\n\nFür die Anerkennung ausländischer Entscheide oder Massnahmen zum\nSchutz von Minderjährigen gilt das Haager Minderjährigenschutzabkommen,\nauch wenn der ausländische Staat diesem nicht beigetreten ist. Dies bezieht\nsich nach vertragsautonomer Auslegung nicht nur auf Kindesschutzmassnahmen im engern Sinn nach schweizerischem Recht, sondern insbesondere auch\nauf jede Regelung der elterlichen Sorge bei und nach der Scheidung (E. 2).\nSoll ein ausländischer Entscheid als dauerhafte Massnahme eine frühere\nschweizerische Massnahme aufheben und ersetzen, so setzt seine Anerkennung voraus, dass die hiesigen Behörden hierüber verständigt worden sind\n(E. 3).\nEin ausländischer Entscheid kann in der Schweiz nur anerkannt werden,\nwenn sein Inhalt und seine Bedeutung aufgrund der vorhandenen Unterlagen\nzweifelsfrei feststehen (E. 4).\nFür die Anerkennung ist eine beglaubigte Ausfertigung des ausländischen Entscheids einzureichen; eine Photokopie genügt nicht (E. 5).\nDie Rechtskraft des ausländischen Entscheids muss nicht zwingend mit\neiner formellen behördlichen Bestätigung des Urteilsstaats nachgewiesen\nwerden; es kann genügen, wenn sie sich aufgrund der Akten ergibt. Der\nNachweis ist aber jedenfalls bereits mit den Gesuchsbeilagen zu leisten (E. 5).\nDer Anerkennungsrichter hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtskraft bzw. die Endgültigkeit des fraglichen Entscheids hinreichend dargetan\nsei, auch wenn dies von der Gegenpartei nicht bestritten wird (E. 5).\n\nDie Kinder der Eheleute R. wurden bei deren Scheidung Anfang 2003\nunter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. In der Folge ersuchte der Vater\ndas Kantonsgericht Schaffhausen, das Urteil eines \"Circuit Court\" in Florida,\nUSA, vom 20. Juni 2003 bzw. dessen \"Schlussverfügung\" vom 1. Juli 2003\nals vollstreckbar zu erklären; er machte geltend, mit diesem Entscheid sei ihm\ndie elterliche Sorge über die Kinder zugesprochen und der entsprechende\n\n1\n2004\n\nPunkt des Scheidungsurteils materiell abgeändert worden. Die Einzelrichterin\ndes Kantonsgerichts wies das Gesuch um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ab. Einen hiegegen gerichteten Rekurs von R. wies das Obergericht\nebenfalls ab.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.– Zwischen der Schweiz und den USA besteht kein Abkommen über\ndie gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen dieser\nStaaten. Daher ist hiefür grundsätzlich das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) massgeblich (Art. 1\nAbs. 1 lit. c und Abs. 2 IPRG).\nImmerhin gilt gemäss Art. 85 Abs. 1 IPRG für die Anerkennung – nicht\njedoch für die Vollstreckung – ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen zum Schutz von Minderjährigen das Haager Übereinkommen über die\nZuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des\nSchutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA, SR 0.211.231.01).\nIn dessen Anwendungsbereich wird dadurch das autonome innerstaatliche\nRecht im Verhältnis zu allen ausländischen Staaten (\"erga omnes\") verdrängt\n(Anton K. Schnyder im Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, Basel\nund Frankfurt am Main 1996, Art. 1 IPRG N. 17, S. 7). Dies ist insoweit von\nBedeutung, als der vertragsautonom auszulegende Begriff der \"Schutzmassnahme\" gemäss MSA nicht etwa nur die Kindesschutzmassnahmen nach Art.\n307 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,\nSR 210) umfasst, sondern generell auch vorsorgliche Massnahmen und insbesondere jede Regelung der elterlichen Sorge bei und nach der Scheidung\n(Kurt Siehr im Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. A., Zürich/Basel/Genf\n2004, Art. 85 N. 12, 23 f., 26, S. 892, 898 f.; Ivo Schwander im Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, Basel und Frankfurt am Main 1996,\nArt. 85 IPRG N. 24, S. 548 f.). Damit fällt auch die hier in Frage stehende\nUmteilung der elterlichen Sorge aufgrund veränderter Verhältnisse darunter\n(vgl. BGE 117 II 334 ff.).\nDer Rekurrent hat zwar in seinem Gesuch ... nur die Vollstreckbarerklärung des fraglichen Entscheids verlangt. Diese setzt aber die vorherige\nAnerkennung des Entscheids voraus bzw. die Feststellung darüber, dass die\nAnerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 28 IPRG; Paul Volken\nim Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 57 vor\nArt. 25–32, S. 347 f., Art. 28 N. 3 f., 6 ff., S. 405 f.). Geht es aber insoweit\n\n2\n2004\n\n"}