Dezember 1907 [ZGB, SR 210], Fassung vom 26. Juni 1998) erging im summarischen Verfahren (Art. 291 Abs. 2 ZPO). Sie enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit es sich um einen Ausnahmefall handle, bei welchem der Rekurs ausgeschlossen wäre. Es geht jedenfalls nicht um eine vorsorgliche Massnahme, deren zugrundeliegender Anspruch noch der Bestätigung in einem Zivilprozess bedürfte. Vielmehr setzt die Anweisung – als eigenständiges Institut der Vollstreckungshilfe – den Bestand einer vollstreckbaren Unterhaltsbeitragsforderung bereits voraus.