Im weitern konnte ihm nicht entgehen, dass er aufgrund der Auflage zur Wahrung seiner Interessen innert der angesetzten Frist eine neue Rechtsschrift einzureichen hatte. In dieser Situation durfte er nach Treu und Glauben die Frist nicht einfach ungenutzt verstreichen lassen, um bei für ihn ungünstigem Ausgang des Verfahrens im vorliegenden Rekursverfahren geltend zu machen, das Gericht habe mit der Auflage ... eine inhaltlich mangelhafte und an sich ungeeignete Anordnung getroffen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich beim Kläger als Architekt um eine im Umgang mit Behörden nicht völlig unerfahrene Partei handelt.