wie sie der Kläger mit der Klageschrift geltend gemacht habe, verbunden werden könne. Es erscheint als zweifelhaft, ob der Kläger als Laie in der Lage war, diese Auflage zu verstehen und eine rechtsgenügende Klageschrift ohne Hilfe eines Rechtskundigen zu verfassen. Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gilt im Prozessrecht nicht nur für die Gerichte, sondern auch für die Parteien (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 7 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 [KV, SHR 101.000]; Art. 136 Abs. 1 ZPO;