Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht 3.A., Zürich 1979, S. 269, Fn. 32). Aufgrund der Vorbringen des Klägers in der vom Kantonsgericht zu Recht als mangelhaft qualifizierten Klageschrift und mit Blick auf die rechtlichen Besonderheiten der Aberkennungsklage ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass die Abfassung der Klageschrift hinsichtlich der Darlegung des Sachverhalts als auch mit Blick auf die Formulierung des Rechtsbegehrens hohe Anforderungen stellte.