Auch eine nicht prozesserfahrene Partei, wird aus dieser Androhung und dem Hinweis, dass die Rechtsschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, schliessen können, dass der Klage möglicherweise wegen der vom Gericht erwähnten Mangelhaftigkeit – ohne die verlangte Verbesserung – kein Erfolg beschieden sein wird. Die Auflage nach Art. 169 ZPO ist freilich unter der Voraussetzung und in einer so verständlichen Fassung anzuordnen, dass die betreffende Partei die festgestellten Mängel beheben kann. Dass die Säumnisfolgen eintreten, setzt grundsätzlich voraus, dass der Partei formell und inhaltlich richtig Gelegenheit gegeben worden ist, ihre prozessualen Rechte wahrzunehmen (vgl.