2.– c) aa) ... bb) Die vom Rekurrenten beanstandete Aufforderung zur Einreichung einer verbesserten Klageschrift und die damit verbundene Androhung, dass "sonst auf die ungenügenden Vorbringen abgestellt werde", sind in Art. 169 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) ausdrücklich vorgesehen. Auch eine nicht prozesserfahrene Partei, wird aus dieser Androhung und dem Hinweis, dass die Rechtsschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, schliessen können, dass der Klage möglicherweise wegen der vom Gericht erwähnten Mangelhaftigkeit – ohne die verlangte Verbesserung – kein Erfolg beschieden sein wird.