In einem Aberkennungsprozess hatte das Kantonsgericht dem Kläger Frist angesetzt zur Verbesserung seiner Klageschrift, da diese den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Nach unbenütztem Fristablauf trat das Gericht auf die Klage nicht ein. Das Obergericht wies den hiegegen erhobenen Rekurs des Klägers ab. Aus den Erwägungen: