{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-17", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2004-10-_2021-02-17.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/199b1a83-1721-4254-9b8f-474797c453fa", "Checksum": "2868df6a27d72fd063d677b698a3e90e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2004/10°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 17.02.2021 (publiziert) 40/2004/10°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 17.02.2021 (publié) 40/2004/10°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 17.02.2021 (pubblicato) 40/2004/10°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 BV; Art. 7 Abs. 3 KV; Art. 136 und Art. 169 ZPO. | Mangelhafte Er&ouml;ffnung einer gerichtlichen Auflage; Treu und Glauben im Prozess"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:52", "Checksum": "b75123e59fb8fad6331c416ecdc370bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 17.02.2021 (publiziert) 40/2004/10°\nRegeste:\nArt. 9 BV; Art. 7 Abs. 3 KV; Art. 136 und Art. 169 ZPO. | Mangelhafte Er&ouml;ffnung einer gerichtlichen Auflage; Treu und Glauben im Prozess\n\n 2004\n\nArt. 9 BV; Art. 7 Abs. 3 KV; Art. 136 und Art. 169 ZPO. Mangelhafte\nEröffnung einer gerichtlichen Auflage; Treu und Glauben im Prozess\n(Entscheid des Obergerichts Nr. 40/2004/10 vom 30. Dezember 2004 i.S. E.)\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht.\n\nDie Auflage zur Einreichung einer verbesserten Klageschrift ist in einer\nso verständlichen Fassung anzuordnen, dass die betreffende Partei die festgestellten Mängel beheben kann.\nDer Adressat hat die nötige Sorgfalt aufzuwenden, um trotz mangelhafter\nEröffnung der Auflage seine Verfahrensrechte zu wahren.\n\nIn einem Aberkennungsprozess hatte das Kantonsgericht dem Kläger\nFrist angesetzt zur Verbesserung seiner Klageschrift, da diese den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Nach unbenütztem Fristablauf trat das\nGericht auf die Klage nicht ein. Das Obergericht wies den hiegegen erhobenen Rekurs des Klägers ab.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.– c) aa) ...\nbb) Die vom Rekurrenten beanstandete Aufforderung zur Einreichung\neiner verbesserten Klageschrift und die damit verbundene Androhung, dass\n\"sonst auf die ungenügenden Vorbringen abgestellt werde\", sind in Art. 169\nAbs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) ausdrücklich vorgesehen. Auch eine nicht\nprozesserfahrene Partei, wird aus dieser Androhung und dem Hinweis, dass\ndie Rechtsschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, schliessen\nkönnen, dass der Klage möglicherweise wegen der vom Gericht erwähnten\nMangelhaftigkeit – ohne die verlangte Verbesserung – kein Erfolg beschieden\nsein wird. Die Auflage nach Art. 169 ZPO ist freilich unter der Voraussetzung\nund in einer so verständlichen Fassung anzuordnen, dass die betreffende Partei die festgestellten Mängel beheben kann. Dass die Säumnisfolgen eintreten,\nsetzt grundsätzlich voraus, dass der Partei formell und inhaltlich richtig Gelegenheit gegeben worden ist, ihre prozessualen Rechte wahrzunehmen (vgl.\n\n1\n2004\n\nBühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung,\nAarau/Frankfurt am Main/Salzburg, 1998, § 97 N. 10, S. 249; Max Guldener,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht 3.A., Zürich 1979, S. 269, Fn. 32).\nAufgrund der Vorbringen des Klägers in der vom Kantonsgericht zu\nRecht als mangelhaft qualifizierten Klageschrift und mit Blick auf die rechtlichen Besonderheiten der Aberkennungsklage ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass die Abfassung der Klageschrift hinsichtlich der Darlegung des\nSachverhalts als auch mit Blick auf die Formulierung des Rechtsbegehrens\nhohe Anforderungen stellte. Was den Inhalt der Auflage ... anbetrifft, so hat\ndas Kantonsgericht lediglich – in abstrakter Weise – umschrieben, was Gegenstand einer Aberkennungsklage bildet, und darauf hingewiesen, dass gemäss Auffassung des Gerichts diese Klage nicht mit weiteren Forderungen,\nwie sie der Kläger mit der Klageschrift geltend gemacht habe, verbunden\nwerden könne. Es erscheint als zweifelhaft, ob der Kläger als Laie in der Lage\nwar, diese Auflage zu verstehen und eine rechtsgenügende Klageschrift ohne\nHilfe eines Rechtskundigen zu verfassen.\nDiese Frage kann jedoch offen bleiben. Das Gebot des Handelns nach\nTreu und Glauben gilt im Prozessrecht nicht nur für die Gerichte, sondern\nauch für die Parteien (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 7 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 [KV, SHR 101.000];\nArt. 136 Abs. 1 ZPO; BGE Nr. 1P.302/2001 vom 20. August 2001 i.S. D.,\nE. 1c; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001,\n6. Kapitel N. 91, S. 179). Es setzt insbesondere der Berufung auf Mängel gerichtlicher Auflagen Grenzen. Wer seine Parteirechte ausüben will, hat auch\nbei mangelhafter Eröffnung durch das Gericht die nötige Sorgfalt walten zu\nlassen (vgl. BGE 121 II 77 f. E. 2a; BGE Nr. 1P.302/2001 vom 20. August\n2001 i.S. D., E. 1c; BGE vom 31. Dezember 1993, ZBl 95/1994, S. 530, E. 2).\nIm vorliegenden Fall musste für den Kläger bei angemessener Sorgfalt erkennbar sein, ob er als juristischer Laie in der Lage war, der Auflage des Kantonsgerichts ... nachzukommen und eine verbesserte Rechtsschrift einzureichen. Im weitern konnte ihm nicht entgehen, dass er aufgrund der Auflage zur\nWahrung seiner Interessen innert der angesetzten Frist eine neue Rechtsschrift\neinzureichen hatte. In dieser Situation durfte er nach Treu und Glauben die\nFrist nicht einfach ungenutzt verstreichen lassen, um bei für ihn ungünstigem\nAusgang des Verfahrens im vorliegenden Rekursverfahren geltend zu machen, das Gericht habe mit der Auflage ... eine inhaltlich mangelhafte und an\nsich ungeeignete Anordnung getroffen. Dabei ist auch zu berücksichtigen,\ndass es sich beim Kläger als Architekt um eine im Umgang mit Behörden\nnicht völlig unerfahrene Partei handelt. Es wäre ihm jedenfalls zuzumuten\ngewesen, vor Ablauf der Frist vom Gericht eine Erläuterung der Auflage zu\n\n2\n2004\n\n"}