Wäre der Grundsatz von Art. 290b Abs. 2 ZPO, wonach keine Parteientschädigungen zuzusprechen ist, auf alle Prozesse um Miet- und Pachtzinse (für Wohn- und Geschäftsräume) anwendbar, müsste Ziff. 2 von Abs. 2 weiter gefasst werden (etwa "2. bei Streitigkeiten wegen Miet- und Pachtzinsen, ..."). Dem Kläger konnte aus diesen Gründen die beantragte Prozessentschädigung nicht unter Berufung auf Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 ZPO versagt werden. 4