Der Partei darf daher nicht vom Gericht aufgrund von Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, dessen Wortlaut mit der Wendung "Anfechtung ... der Kündigung" unmissverständlich auf die Kündigungsschutzbestimmungen von Art. 271 ff. OR verweist, eine Prozessentschädigung versagt werden, wo es, wie im vorliegenden Fall, um Mietzinsforderungen und Schadenersatz geht. Was Prozesse um Mietzinse anbetrifft, so führt Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 ZPO ausschliesslich die "Anfechtung" an, womit eindeutig die Verfahren gemeint sind, in denen der Mieter aufgrund von Art. 269 ff. OR geltend macht, der Mietzins sei missbräuchlich; ein solcher Fall liegt hier gleichfalls nicht vor. Wäre der Grundsatz von Art.