betreffend Prozesskosten zu (erwähntes Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2001, E. 3c, S. 7, betreffend Kostenvorschusspflicht im Arbeitsprozess [Auslegung von Art. 124a Ziff. 3 ZPO]). Dies muss entsprechend auch für die hier streitige Frage gelten, ob in mietrechtlichen Prozessen Parteientschädigungen zuzusprechen sind: Eine Partei, welche an einem solchen Prozess teilnimmt, muss sich auf den Wortlaut von Art. 254 ff. und Art. 290b ZPO verlassen können. Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 ZPO beschränkt den Ausschluss einer Parteientschädigung auf spezielle, klar umschriebene Streitigkeiten aus dem Miet- und Pachtrecht. Der Partei darf daher nicht vom Gericht aufgrund von Art.