Ist dieser nicht klar, sind weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, insbesondere der Gesamtzusammenhang, in den sich die auszulegende Bestimmung einfügt, die Beratungen, die ihrem Erlass vorausgingen, und die Regelungsabsicht, die ihr zugrunde liegt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 4P.275/2000 vom 31. Januar 2001, i.S. E., E. 3, S. 4, mit Hinweis auf BGE 124 III 321 E. 2 und 123 III 89 E. 3, je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt das Bundesgericht, ob es sich bei der auszulegenden Bestimmung um eine Vorschrift handelt, bei der sich im Interesse der Rechtssicherheit eine besondere Bindung an den Wortlaut aufdrängt. Letzteres trifft insbesondere für Vorschriften