Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Gesetz indessen in erster Linie aus seinem Wortlaut heraus auszulegen. Ist dieser nicht klar, sind weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, insbesondere der Gesamtzusammenhang, in den sich die auszulegende Bestimmung einfügt, die Beratungen, die ihrem Erlass vorausgingen, und die Regelungsabsicht, die ihr zugrunde liegt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 4P.275/2000 vom 31. Januar 2001, i.S. E., E. 3, S. 4, mit Hinweis auf BGE 124 III 321 E. 2 und 123 III 89 E. 3, je mit Hinweisen).