den Mietzins niederschlägt. Daran ändert der Umstand nichts Entscheidendes, dass im vorliegenden, insoweit nicht typischen Fall die Kündigung der Mieterin (Beklagte) streitig war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Gesetz indessen in erster Linie aus seinem Wortlaut heraus auszulegen.