OR als Klagebegehren oder die Gültigkeit beziehungsweise Nichtigkeit einer Kündigung (mit Blick auf die Mietzinsforderung) lediglich vorfrageweise zu beurteilen ist. Im einen wie im andern Fall sind grundsätzlich die Mieter als sozial schwächere Partei einzustufen bezüglich ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten, was sich bei einem Wohnungswechsel (vgl. Higi, im erwähnten Kommentar, Zürich 1996, Vorbemerkungen zu 271–273 OR N. 50 ff., S. 19), aber auch ganz allgemein beim Prozess um 3 2004