290b Abs. 2 Ziff. 2 ZPO und der Gedanke der Rechtsgleichheit eine extensive Auslegung dieser Bestimmung beziehungsweise deren analoge Anwendung auf weitere Fälle rechtfertigen. Denn mit Blick auf den Gedanken des Schutzes der schwächeren Partei, der Art. 290b ZPO zugrunde liegt, ist ein relevanter Unterschied nicht ohne weiteres zu sehen zwischen Prozessen, in welchen eine Anfechtung einer Kündigung nach Art. 271 ff. OR als Klagebegehren oder die Gültigkeit beziehungsweise Nichtigkeit einer Kündigung (mit Blick auf die Mietzinsforderung) lediglich vorfrageweise zu beurteilen ist.