Streitig war – abgesehen von den finanziellen Folgen – die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung. Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid, wonach keine Prozessentschädigungen zugesprochen wurde, vom Wortlaut von Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 ZPO nicht gedeckt ist, weil es im Verfahren vor dem Einzelrichter nicht um eine "Anfechtung einer Kündigung" nach Art. 271 ff. OR ging. Die Frage der Gültigkeit der Kündigung der Mieterin stellte sich lediglich als Vorfrage bei der Beurteilung der streitigen Mietzinsforderung des Klägers. Dabei fragt es sich freilich, ob nicht Sinn und Zweck von Art. 290b Abs. 2 Ziff.