Der Einzelrichter prüfte, ob einer dieser von der Beklagten angeführten Gründe für die Auflösung des Mietverhältnisses erfüllt seien. Er verneinte dies und gelangte zum Schluss, dass das Mietverhältnis "erst Ende September 2000 mit der faktischen Beendigung durch den Abschluss eines neuen Mietvertrags" durch den Kläger mit einem – vom Kläger beigebrachten – Nachmieter aufgelöst worden sei. Die Frage einer Anfechtung der Kündigung (Art. 271 ff. OR) wurde von den Parteien nicht aufgeworfen und auch vom Einzelrichter nicht beurteilt. Streitig war – abgesehen von den finanziellen Folgen – die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung.