Der Kläger hat in seiner Klagebegründung vor dem Einzelrichter ausgeführt, allein umstritten sei die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Kündigung sowie die finanziellen Folgen einer wie von der kantonalen Schlichtungsstelle festgestellten Ungültigkeit der Kündigung. Demgegenüber machte die Beklagte geltend, sie sei gemäss Art. 258 Abs. 1 OR zum Rücktritt und gemäss Art. 266g OR zur ausserordentlichen Kündigung berechtigt gewesen. Der Einzelrichter prüfte, ob einer dieser von der Beklagten angeführten Gründe für die Auflösung des Mietverhältnisses erfüllt seien.