gung ist innerhalb der Frist von Art. 273 OR anzufechten. Wird ihre Missbräuchlichkeit nicht fristgemäss geltend gemacht, ist der Einwand verwirkt. Eine unwirksame oder nichtige Kündigung kann ebenfalls nach Art. 273 OR angefochten werden. Es besteht hiezu jedoch keine Obliegenheit. Der unbenützte Fristablauf führt nicht zur Wirksamkeit der Kündigung (BGE 122 III 95 E. 2d). Der Kläger hat in seiner Klagebegründung vor dem Einzelrichter ausgeführt, allein umstritten sei die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Kündigung sowie die finanziellen Folgen einer wie von der kantonalen Schlichtungsstelle festgestellten Ungültigkeit der Kündigung.