271 OR missbräuchlichen und daher anfechtbaren Kündigungen anderseits trifft auch die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 122 III 95 E. 2d). Die Anfechtbarkeit und die Unwirksamkeit der Kündigung stehen freilich in engem Zusammenhang: Die Feststellung der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Kündigung ist zwar nicht direkt Gegenstand der Anfechtungsklage; die Frage, ob eine Kündigung unwirksam oder gar nichtig sei, muss gegebenenfalls jedoch vorfrageweise geprüft werden (OGE vom 30. April 1999 i.S. O., Amtsbericht 1999, E. 2d, S. 96). Die missbräuchliche Kündi- 2 2004