In diesem Fall bleibt die Kündigung von Anfang an wirkungslos und das Mietverhältnis unverändert bestehen (OGE vom 30. April 1999 i.S. O., Amtsbericht 1999, E. 2d, S. 95 f.; Higi, im erwähnten Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 266–266o OR N. 49, S. 22; derselbe, Zürcher Kommentar, Zürich 1996, Vorbemerkungen zu Art. 271–273c OR N. 54, S. 20). Die Unterscheidung zwischen nichtigen oder unwirksamen Kündigungen einerseits sowie gültigen, allenfalls aber i.S.v. Art. 271 OR missbräuchlichen und daher anfechtbaren Kündigungen anderseits trifft auch die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 122 III 95 E. 2d).