OR N. 4 und N. 6, S. 76). Die speziellen Bestimmungen über den Kündigungsschutz und die Anfechtung beziehen sich nach der Rechtsprechung auf Kündigungen, die – abgesehen von Verstössen gegen Treu und Glauben im Sinn von Art. 271 – alle gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllen. Die Anfechtung setzt somit die Gültigkeit der Kündigung voraus. Es ist daher abzugrenzen zwischen der Anfechtbarkeit im Sinne von Art. 271 Abs. 1 OR und der Unwirksamkeit einer Kündigung, die ohne Kündigungsberechtigung ausgesprochen worden ist.