bei den beiden Leistungsbegehren auf Zahlung von Mietzins und Schadenersatz (Anträge 2 und 3 des Klägers) weder um die Anfechtung eines Mietzinses noch um eine Erstreckung eines Mietverhältnisses ging. Es fragt sich jedoch, ob der Kläger mit Antrag 1 "eine Kündigung der beklagten Mieterin ... angefochten" hat, wie der Einzelrichter annimmt, und somit eine Anfechtung der Kündigung i.S.v. Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 ZPO zu beurteilen war. Nach seinem Wortlaut verweist der in Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 ZPO enthaltene Begriff "Anfechtung ... der Kündigung" auf die Vorschriften von Art.