ZPO wird eine Parteientschädigung in der Regel nicht zugesprochen in Verfahren betreffend "Anfechtung des Miet- und Pachtzinses, der Kündigung sowie der Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses von Wohn- und Geschäftsräumen". Zu prüfen ist damit, ob der Einzelrichter eine Streitsache im Sinn dieser Bestimmung zu beurteilen hatte. Vorab ist festzustellen, dass es bei den Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit der Kündigung der Beklagten (Antrag 1 des Klägers) beziehungsweise der Gültigkeit dieser Kündigung (Antrag der Beklagten) sowie 1 2004