3.– a) Der Einzelrichter hat aufgrund von Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Kläger ist der Auffassung, dies stehe in offensichtlichem Widerspruch zum klaren Wortlaut der genannten Bestimmung und sei willkürlich. Nach Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 ZPO wird eine Parteientschädigung in der Regel nicht zugesprochen in Verfahren betreffend "Anfechtung des Miet- und Pachtzinses, der Kündigung sowie der Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses von Wohn- und Geschäftsräumen".