Der Einzelrichter des Kantonsgerichts Schaffhausen verpflichtete die Mieterin und Beklagte A. in Gutheissung der Forderungsklage des Vermieters und Klägers B. unter anderem, diesem für eine bestimmte Zeit Mietzinse und Akontoleistungen zu bezahlen; er sprach keine Parteientschädigungen zu. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Rekurs ans Obergericht; er beantragte insbesondere, die Beklagte zu verpflichten, ihn für das erstinstanzliche Verfahren prozessual zu entschädigen. Das Obergericht hiess den Rekurs teilweise gut. Aus den Erwägungen: