Nach dem massgeblichen Gesetzeswortlaut ist in der Regel keine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn über Klagebegehren betreffend die Anfechtung des Mietzinses, die Anfechtung der Kündigung oder die Erstreckung des Mietverhältnisses zu entscheiden ist. Diese einschränkende Entschädigungsregelung gilt jedoch nicht, wenn das Gericht über andere mietrechtliche Streitfragen – wie die Gültigkeit einer Kündigung – zu befinden hat.