{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2003-16_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/3ef8ba4b-7338-48ef-964a-ebf991b8e81a", "Checksum": "3d7b0a073436af47486bd90740f9af74"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2003/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 40/2003/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 40/2003/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 40/2003/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 271 ff. OR; Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. | Parteientsch&auml;digung in Verfahren betreffend Miet- und Pachtverh&auml;ltnisse"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:42", "Checksum": "6855830f210a2e7f63aa5e05f56ffb8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 40/2003/16\nRegeste:\nArt. 271 ff. OR; Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. | Parteientsch&auml;digung in Verfahren betreffend Miet- und Pachtverh&auml;ltnisse\n\nden Mietzins niederschlägt. Daran ändert der Umstand nichts Entscheidendes,\ndass im vorliegenden, insoweit nicht typischen Fall die Kündigung der Mieterin (Beklagte) streitig war.\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Gesetz indessen in erster Linie aus seinem Wortlaut heraus auszulegen. Ist dieser nicht\nklar, sind weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, insbesondere der Gesamtzusammenhang, in den sich die auszulegende Bestimmung einfügt, die\nBeratungen, die ihrem Erlass vorausgingen, und die Regelungsabsicht, die ihr\nzugrunde liegt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 4P.275/2000\nvom 31. Januar 2001, i.S. E., E. 3, S. 4, mit Hinweis auf BGE 124 III 321 E. 2\nund 123 III 89 E. 3, je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt das Bundesgericht, ob es sich bei der auszulegenden Bestimmung um eine Vorschrift\nhandelt, bei der sich im Interesse der Rechtssicherheit eine besondere Bindung an den Wortlaut aufdrängt. Letzteres trifft insbesondere für Vorschriften\nbetreffend Prozesskosten zu (erwähntes Urteil des Bundesgerichts vom 31.\nJanuar 2001, E. 3c, S. 7, betreffend Kostenvorschusspflicht im Arbeitsprozess\n[Auslegung von Art. 124a Ziff. 3 ZPO]). Dies muss entsprechend auch für die\nhier streitige Frage gelten, ob in mietrechtlichen Prozessen Parteientschädigungen zuzusprechen sind: Eine Partei, welche an einem solchen Prozess teilnimmt, muss sich auf den Wortlaut von Art. 254 ff. und Art. 290b ZPO verlassen können. Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 ZPO beschränkt den Ausschluss einer\nParteientschädigung auf spezielle, klar umschriebene Streitigkeiten aus dem\nMiet- und Pachtrecht. Der Partei darf daher nicht vom Gericht aufgrund von\nArt. 290b Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, dessen Wortlaut mit der Wendung \"Anfechtung\n... der Kündigung\" unmissverständlich auf die Kündigungsschutzbestimmungen von Art. 271 ff. OR verweist, eine Prozessentschädigung versagt werden,\nwo es, wie im vorliegenden Fall, um Mietzinsforderungen und Schadenersatz\ngeht. Was Prozesse um Mietzinse anbetrifft, so führt Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2\nZPO ausschliesslich die \"Anfechtung\" an, womit eindeutig die Verfahren gemeint sind, in denen der Mieter aufgrund von Art. 269 ff. OR geltend macht,\nder Mietzins sei missbräuchlich; ein solcher Fall liegt hier gleichfalls nicht\nvor. Wäre der Grundsatz von Art. 290b Abs. 2 ZPO, wonach keine Parteientschädigungen zuzusprechen ist, auf alle Prozesse um Miet- und Pachtzinse\n(für Wohn- und Geschäftsräume) anwendbar, müsste Ziff. 2 von Abs. 2 weiter gefasst werden (etwa \"2. bei Streitigkeiten wegen Miet- und Pachtzinsen,\n...\").\nDem Kläger konnte aus diesen Gründen die beantragte Prozessentschädigung nicht unter Berufung auf Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 ZPO versagt werden.\n\n4\n"}