{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2003-16_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/3ef8ba4b-7338-48ef-964a-ebf991b8e81a", "Checksum": "3d7b0a073436af47486bd90740f9af74"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2003/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 40/2003/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 40/2003/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 40/2003/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 271 ff. OR; Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. | Parteientsch&auml;digung in Verfahren betreffend Miet- und Pachtverh&auml;ltnisse"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:42", "Checksum": "6855830f210a2e7f63aa5e05f56ffb8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 40/2003/16\nRegeste:\nArt. 271 ff. OR; Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. | Parteientsch&auml;digung in Verfahren betreffend Miet- und Pachtverh&auml;ltnisse\n\ngung ist innerhalb der Frist von Art. 273 OR anzufechten. Wird ihre Missbräuchlichkeit nicht fristgemäss geltend gemacht, ist der Einwand verwirkt.\nEine unwirksame oder nichtige Kündigung kann ebenfalls nach Art. 273 OR\nangefochten werden. Es besteht hiezu jedoch keine Obliegenheit. Der unbenützte Fristablauf führt nicht zur Wirksamkeit der Kündigung (BGE 122 III\n95 E. 2d).\nDer Kläger hat in seiner Klagebegründung vor dem Einzelrichter ausgeführt, allein umstritten sei die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der\nKündigung sowie die finanziellen Folgen einer wie von der kantonalen\nSchlichtungsstelle festgestellten Ungültigkeit der Kündigung. Demgegenüber\nmachte die Beklagte geltend, sie sei gemäss Art. 258 Abs. 1 OR zum Rücktritt und gemäss Art. 266g OR zur ausserordentlichen Kündigung berechtigt\ngewesen. Der Einzelrichter prüfte, ob einer dieser von der Beklagten angeführten Gründe für die Auflösung des Mietverhältnisses erfüllt seien. Er\nverneinte dies und gelangte zum Schluss, dass das Mietverhältnis \"erst Ende\nSeptember 2000 mit der faktischen Beendigung durch den Abschluss eines\nneuen Mietvertrags\" durch den Kläger mit einem – vom Kläger beigebrachten\n– Nachmieter aufgelöst worden sei. Die Frage einer Anfechtung der Kündigung (Art. 271 ff. OR) wurde von den Parteien nicht aufgeworfen und auch\nvom Einzelrichter nicht beurteilt. Streitig war – abgesehen von den finanziellen Folgen – die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der von der Beklagten\nausgesprochenen Kündigung.\nDaraus folgt, dass der angefochtene Entscheid, wonach keine Prozessentschädigungen zugesprochen wurde, vom Wortlaut von Art. 290b Abs. 2 Ziff.\n2 ZPO nicht gedeckt ist, weil es im Verfahren vor dem Einzelrichter nicht um\neine \"Anfechtung einer Kündigung\" nach Art. 271 ff. OR ging. Die Frage der\nGültigkeit der Kündigung der Mieterin stellte sich lediglich als Vorfrage bei\nder Beurteilung der streitigen Mietzinsforderung des Klägers. Dabei fragt es\nsich freilich, ob nicht Sinn und Zweck von Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 ZPO und\nder Gedanke der Rechtsgleichheit eine extensive Auslegung dieser Bestimmung beziehungsweise deren analoge Anwendung auf weitere Fälle rechtfertigen. Denn mit Blick auf den Gedanken des Schutzes der schwächeren Partei,\nder Art. 290b ZPO zugrunde liegt, ist ein relevanter Unterschied nicht ohne\nweiteres zu sehen zwischen Prozessen, in welchen eine Anfechtung einer\nKündigung nach Art. 271 ff. OR als Klagebegehren oder die Gültigkeit beziehungsweise Nichtigkeit einer Kündigung (mit Blick auf die Mietzinsforderung) lediglich vorfrageweise zu beurteilen ist. Im einen wie im andern Fall\nsind grundsätzlich die Mieter als sozial schwächere Partei einzustufen bezüglich ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten, was sich bei einem Wohnungswechsel (vgl. Higi, im erwähnten Kommentar, Zürich 1996, Vorbemerkungen\nzu 271–273 OR N. 50 ff., S. 19), aber auch ganz allgemein beim Prozess um\n\n3\n2004\n\n"}